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Gerichtsgebühren

In Fällen einer Unterhaltsfestsetzung bzw. -erhöhung falllen Entscheidungsgebühren an in Höhe von 0,5% vom Wert des Zuerkannten, welches sich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhaltsbetrages der festgesetzt bzw. um den erhöht wird.

Im Falle eines Unterhaltsherabsetzungsantrag (einschließlich Unterhaltsbefreiungsantrages) fallen für den Fall der vollständigen Stattgabe keine Gerichtsgebühren an, für den Fall der nur teilweisen Statttgabe oder der Abweisung Gebühren von € 13,70.

Die Beträge sind aufgrund der (ersten) Entscheidung erster Instanz vorzuschreiben, unabhängig von der Rechtskraft. Für den Fall  der Abänderung der Entscheidung sind weitere Gebühren vorzuschreiben oder Gebühren teilweise zurückzuzahlen.

Anmerkung: Bürokratismus pur, wenn man nachrechnet wie hoch die Gebühren vor allem bei Folgeverfahren sind. ZB fallen bei einer Erhöhung von € 50,00 Entscheidungsgebühren von 36 mal 50 = 1.800 mal 0,5% = 9 € an. Das muss überwacht, errechnet, vorgeschrieben , bezahlt und gebucht werden, und dann ändert das Rekursgericht um 10 € pro Monat ab und die Berechnung etc. beginnt von vorne.

§ 32 TP 7 GGG

Art. I § 32 GGG

  IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I             Gegenstand               I    Höhe der Gebühren
 post  I                                      I
-------I------------------------------------- I----------------------
   7   I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI
       I Entscheidungen                       I
       I a) über den Anspruch auf Unterhalt   I 5 Promille vom Wert des  oder
       I    vom Wert des Zuerkannten,         I durch Entscheidung oder
       I                                      I oder Vergleich rechtskräftig
       I                                      I bzw. rechtswirksam Zuerkannten
       I b) über ein Begehren auf             I
       I    Herabsetzung des                  I      14,40 Euro
       I    Unterhaltsbetrages                I
       I                                      I
       I c) für Verfahren                     I
       I 1.                                   I                            
       I über die Genehmigung von             I
       I Rechtshandlungen volljähriger        I
       I schutzberechtigter Personen          I
       I (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)  I      134 Euro
       I 2.                                   I
       I über die Bestätigung der             I
       I Pflegschaftsrechnung volljähriger    I
       I schutzberechtigter Personen          I
       I (§ 137 AußStrG)                      I ein Viertel der Entschädigung,
       I                                      I die der Person zuerkannt wird,
       I                                      I der die Vermögensverwaltung obliegt,
       I                                      I mindestens jedoch 86 Euro
       I d) für Verfahren                     I
       I über Einwendungen nach den           I
       I §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO        I
       I gegen Exekutionstitel in             I
       I Unterhaltssachen und                 I
       I Unterhaltsvorschusssachen            I      107 Euro
       I                                      I             
       I II. Pflegschafts- und                I                     
       I Unterhaltssachen zweiter Instanz     I
       I Für Rekursverfahren gegen eine       I
       I Entscheidung in einem Verfahren      I
       I a) nach Z I lit. a                   I       29 Euro
       I b) nach Z I lit. b                   I       29 Euro
       I c) nach Z I lit. c Z 1               I      269 Euro
       I d) nach Z I lit. c Z 2               I       29 Euro
       I e) nach Z I lit. d                   I      144 Euro
       I                                      I             
       I III. Pflegschafts- und               I
       I Unterhaltssachen dritter Instanz     I
       I Für Revisionsrekursverfahren         I
       I gegen eine Entscheidung in einem     I
       I Verfahren                            I
       I a) nach Z I lit. a                   I       43 Euro
       I b) nach Z I lit. b                   I       43 Euro
       I c) nach Z I lit. c Z 1               I      403 Euro
       I d) nach Z I lit. c Z 2               I       43 Euro
       I e) nach Z I lit. d                   I      214 Euro
   

 

                                   Anmerkungen

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch
ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist
das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird
der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient
der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage.
Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt
sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt
und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter
(verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen
dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a
sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige,
dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen,
in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist;
ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag
zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person,
in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e
der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und
b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber
die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines
seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen
mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht
nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e
auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später
herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für
die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei
 gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben
 bis zu 21 008 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte
§ 276 Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung
 der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.