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Gemeinsamer Haushalt und Unterhaltspflichtverteilung

Übernimmt ein Elternteil ganz deutlich überweigend die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, so ist der nicht betreuende, aber in demselben Haushalt lebende Elternteil verpflichtet, für die nicht in der Betreuung gelegenen (naturaliter) erforderlichen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der Wohnungskosten, für ein angemessenes Taschengeld und allenfalls auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufzukommen (EF-Slg 122.580).