Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Gebühren für Vollmachten

Schriftliche Vollmachten sind nicht (mehr) zu vergebühren (AbgÄG 2001).

Vollmachten in einem offiziosen Strafverfahren sind gebührenfrei:

 StPO § 380 (1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren 
nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.