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Gesellschaftsgewinne

Gesellschaftsgewinne sind in die UBGR einzubeziehen.

Anmerkung: Es ist aber zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt Einfluss auf die Ausschüttung hat. Hat er gar niht die notwendige Mehrheit um die Beschlussfassung zu bestimmen, sind Gewinne die nicht ausgeschüttet werden, ncht einzubeziehen. Die Gerichte werden aber Konstruktionen, in welchen die neue Lebenspartnerin oder die neue Ehepfrau die Mehrheit hat, höchst kritisch beäugen.