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Gehaltsauskünfte

Sofort und ohne Befragung des Betroffenen sind zulässig:

Anfragen beim AMS, Sozialversicherung, Sozialhilfe etc. hier muss nicht einmal der Betroffene vorher gefragt werden
diese Anfrage dürfen stellen das Gericht, der JWT und Präs des OLG (bei Unterhaltsvorschuss)

Erst nach Befragung des Betroffenen zulässig:

Anfragen beim Dienstgeber 
diese Anfrage dürfen stellen das Gericht, der JWT und Präs des OLG (bei Unterhaltsvorschuss)

Erst wenn Unterhaltspflicht dem Grunde nach feststeht und die Höhe sonst nicht feststellbar ist:

Anfrage beim Finanzamt: Diese Anfrage darf nur das Gericht stellen. Aber auch hier muss dem Betroffenen vorher Gelegenheit gegeben werden, selbst die Unterlagen vorzulegen.

Die Gerichte und Jugendämter holen sehr häufig Verdienstauskünfte direkt vom Dienstgeber ein.
Lange unentdeckt (totgeschwiegen?): Anfragen an Finanzamt und Arbeitgeber über das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen sind erst und nur dann zu lässig, wenn zuvor der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde die Einkommensnachweise zu erbringen und dieser sie nicht (vollständig) erbringt. Eine andere Vorgangsweise verletzt den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Unterhaltspflichtigen auf Geheimhaltung im Sinne des § 1 (1) Datenschutzgesetz. Die Datenschutzkommission ist zwar nicht zuständig für entsprechende gerichtliche Anfragen. Aber: Das Gericht hat - was die Anfrage vor Befragung des Unterhaltspflichtigen angeht, keine weitergehenden Rechte als der Jugendwohlfahrtsträger.

Nur wenn die Anfrage an das Finanzamt (nach Befragung des Betroffenen) steht nur dem Gericht zu.

Die - früher - gerichtsübliche Praxis, sofort nach Einlangen eines Unterhaltserhöhungsantrages sofort eine Anfrage an den Dienstgeber zu stellen, ist daher eindeutig rechtswidrig.

Eine derartige Anfrage ist aber dann zulässig, wenn die vorgelegten Unterlagen Zweifel offen lassen, die nicht beseitigt werden können oder wenn keine (vollständigen) Unterlagen vorgelegt werden.

Gehaltsanfragen betreffend Unterhaltsansprüche Erwachsener:

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufslebens und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig.

§ 102 AußStrG ab 01.07.2018

Auskunftspflichten

AußStrG § 102
(1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.
(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 39 B-KJHG 2013 ab 01.05.2013

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

B-KJHG 2013 § 39
Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

§ 32 UVG ab 01.01.2005

UVG § 32 (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.
(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten - soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht - die Regelungen nach dem
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde
vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, einschließlich dessen § 1 Abs. 3 sinngemäß.