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Sachverständigengebühren - Haftung für Gutacchtenserörterungskosten

Bei einem € 300,00 übersteigenden, aus Amtsgeldern zu berichtigenden Betrag hat das Gericht dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat (§ 2 Abs 2GEG). Hier hat das Erstgericht eine Sachverständige bestellt, um u.a. auch auf der Basis eines kinder-psychologischen Gutachtens eine Entscheidung über die Obsorge und eine Regelung des Besuchsrechtes für die mj. C******* F******** treffen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Sachverständigenbeweise jeweils eine Einheit, selbst wenn sich das Gutachten aus mehreren Teilen (schriftlich, mündlich, ergänzend) zusammensetzt. Für die Kostentragung ist daher nicht darauf abzustellen, auf wessen Veranlassung jeweils seine Tätigkeit des Sachverständigen zurückzuführen ist, wer sohin von seinem Frage- bzw. Erörterungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. EF-Slg 115.735). Da im vorliegenden Fall unzweifelhaft - wie auch vom Erstgericht erkannt - die Gutachtenserstellung durch die Sachverständige im Interesse beider Elternteile lag, ist auch beiden Teilen der Ersatz der (gesamten) Kosten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. EFSlg 121.720, 171.725). Dem Rekurs war sohin Folge zu geben und auszusprechen, dass auch zum Ersatz jener Gebühren, die durch die Gutachtensergänzung und mündliche Erörterung anfielen, Vater und Mutter jeweils zur Hälfte verpflichtet sind.

§ 2 GEG 01.07.2015 bis 30.06.2021

Kostentragung

GEG § 2
(1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.