Gehaltspfändung für laufenden und rückständigen Unterhalt - Aufteilung
Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar.
Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden.
Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten.
- Garage
- Gärtner
- Gaskosten
- Gaskosten als Naturalunterhalt
- Gasthausverpflegungskosten
- Geänderte Umstände und Unterhaltsbemessung
- Gebäudeversicherung
- Gebühren
- Gebühren für außergerichtliche Vergleiche
- Gebühren für Vollmacht
- Geburt, Beginn des Unterhaltsanspruches mit
- Geburtstagsgeschenke
- Gefahrenzulage
- Gehaltsauskünfte
- Gehaltsauskünfte - Zeitraum
- Gehaltsnachzahlungen
- Gehaltspfändung für laufenden und rückständigen Unterhalt - Aufteilung
- Gehaltsvorschuss, -raten
- Gehör rechtliches - Verletzung
- Geldaushilfe
- Geldstrafen
- Geldunterhaltsverpflichtung - ausschließliche
- Geldunterhaltsverpflichtung - primäre Pflicht des nicht betreuenden Elternteiles
- Geldunterhaltsverpflichtung - subsidiäre des betreuuenden Elternteils
- Gemeindeabgaben
- Gemeinsame Obsorge (nach Scheidung) und Unterhalt
- Gemeinsamer Haushalt und Geldunterhaltspflicht
- Genehmigungsbedürftigkeit selbst gerichtlich protokollierter Unterhaltsvergleiche betreffend mj. Kinder
- Genossenschaftswohnung
- Gericht - Änderung des zuständigen
- Gerichtsferien
- Gerichtsgebühren im Unterhaltsverfahren
- Gerichtsgebühren und UBGR
- Gerichtskosten
- Gesamtunterhaltsbedarf
- Gesamtbetrag festzulegen, für mehrere Kinder unzulässig
- Geschäftsschulden
- Geschenke an das Kind
- Geschlechtsumwandlung (Aufwendungen und Unterhaltsbemessungsgrundlage)
- Geschützte Werkstätte, Eigeneinkommen in
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gesellschaftliche Stellung der Eltern
- Gesellschaftsanteile - Erlös aus Veräußerung kein Einkommen
- Gesellschaftsgewinne
- Gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt
- Gesetzesänderung als wesentliche Umstandsänderung
- GesmbH, Einmann-
- gesundheitsbedingter Mehraufwand
- Gesundheitsversicherung
- Gewerkschaftsbeitrag
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Gewinnanteile
- Gewinnausschüttungen
- Gewinne, nicht entnommene - Rücklagen für
- Gewinnfreibetrag
- Gewinnrücklage
- Gewinnthesaurierungen
- Giftzulage
- GIS Gebühren, Befreiung
- GIS-Gebühren
- Gläubiger des Unterhaltsanspruchs
- Gleichbehandlung der Kinder (aus verschiedenen Beziehungen)
- Gleichheitsgrundsatz zwischen Kind und Unterhaltspflichtigem
- Globalbemessung, nicht mathematische Berechnung des Unterhalts
- GmbH Ausschüttungen
- GmbH, Einmann-GmbH
- GmbH-Gesellschafter und Privatentnahmen
- Grabpflegekosten
- Grabstein
- Gratifikationen
- Großeltern, Leistungen der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der - Familienbeihilfe eines Elternteils
- Großeltern haften nicht für Unterhaltsrückstände des Vaters
- Großjährigkeit und Unterhaltsanspruch
- Grundausbildung, berufliche und Unterhaltsanspruch
- Grunderwerbssteuer
- Grundsteuer
- Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Grundversorgungsgesetze der Länder
- Grundversorgungsgesetze, Leistungen aufgrund
- Gutachtenserörterung - Tragung der Kosten für
- Gutgläubiger Verbrauch
- Gutgläubiger Verbrauch, keiner durch Unterhaltsschuldner
- Gutgläubiger Verbrauch und Unterhaltsherabsetzungsverfahren
- Gymnasium, Übertritt in das - geänderte Umstände