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Großjährigkeit und Unterhaltsanspruch

Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit, die erst den Unterhaltsanspruch beendet, hat mit der Volljährigkeit nichts zu tun. Allerdings endet mit der Volljährigkeit die Obsorge, somit die Pflege und Erziehung, mit der ein Elternteil seinen Anteil an der Unterhaltsverpflichtung erbringt. Mit der Volljährigkeit hat prinzipiell daher auch dieser Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung in Geld oder natura (nicht aber in Pflege und Erziehung) zu leisten. Der OGH vermeint aber, dass auch noch volljährige Kinder, die nicht selbsterhaltungsfähig sind, Anspruch auf Betreuung haben. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Sie würde zur Folge haben, dass Herr oder Frau Student(in) Anspruch auf Reinigung des Zimmers und der Kleidung haben, wenn ihnen danach nicht zumute ist. In der Entscheidung bleibt aber die Frage offen, inwieweit dieser Elternteil damit den vollen Beitrag leistet.

Auch bereits erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben Anspruch auf Betreuung. Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund. Und zwar auch dann, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebt.

Nach den Entscheidungen soll auch bei volljährigen Kindern der volle Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung einschließlich Betreuung erbracht werden können.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Volljährigen, die bei Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatten und denen daher Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahrs zu gewähren sind, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Daran ändert die gesetzliche Vertretung solcher Volljährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger nichts.