Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muß während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden. Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann.
Hier stellt sich unter dem Aspekt, dass die Unterhaltsberechtigte von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselte die Frage nach der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes.
Nach ständiger Rechtsprechung muss bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden, doch sind Einkommenseinbußen nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. Eine derartige Änderung ist aber nur insoweit zulässig, als dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. Auch hier kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine vorübergehende Einkommensminderung dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten ist. Die ist nicht der Fall, wenn die erwartete Einkommenssteigerung durch die selbständige Tätigkeit des Vaters erst bei Erlöschen der Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber zum Tragen käme, weshalb sie den Kindern nicht zuzumuten sei.
Anmerkung: Jede Wette, dass wenn die Kindlein in 10 Jahren oder später Heiratsgutansprüche stellen Kinder und Justiz selbstverständlich die Einkünfte auch aus der - dann - lukrativen Nebentätigkeit heranziehen werden? Der Begriff des verantwortungsbewussten Familienvaters wird mE wirklich zum Teil schon pervertiert. Kein normaler Familienvater überlegt in aufrechter Ehe ernsthaft, ob eine eine angestrebte selbstständige Tätigkeit verschieben soll, weil die Kinder später keinen Unterhaltsanspruch mehr haben würden!
Übergangsfrist bis zur positiven Entwicklung der selbständigen Tätigkeit
Die Rechtsprechung billigt im Allgemeinen eine Anlauffrist von zwei Jahren, auch zwei bis drei Jahre wurden nicht unzumutbar lang bezeichnet-
Nach längerer passiver Phase ist dem Vater die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zumutbar, allenfalls ist der Vater darauf anzuspannen.