Ausschließliche Geldunterhaltsverpflichtung
Während der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt.
Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts.
Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt.
Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen.
Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen.
Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert.
Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen.
Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt.