Einkommen aus Tätigkeit in geschützter Werkstätte
Nach der Rechtsprechung erfolgt die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Entgelt (etwa im Sinn eines Taschengeldes) für eine solche Tätigkeit in jedem einzelnen Fall je nach den bestehenden Regelungen in unterschiedlicher Höhe gebühren oder allenfalls auch vereinbart werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus mehreren Normen der Rechtsordnung, dass es auf dem „geschützten Arbeitsmarkt“ – insbesondere im Zusammenhang mit Förderungen – Tätigkeiten mit einer höheren Entlohnung gibt (§ 9 Abs 2 und 7 AlVG [„angemessene Entlohnung“]; § 11 Abs 4 lit a BEinstG [Integrative Betriebe, kollektivvertragliche Entlohnung]; § 34 Abs 2 Z 3, § 34a AMSG [Kombilohn für Personen mit verminderten Eingliederungschancen]). Von einer Notorietät der Höhe der Entlohnung einer Tätigkeit im geschützten Arbeitsbereich kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
Siehe auch → Taschengeld aus Tätigkeit in geschützter Werkstätte