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Unterhaltspflicht der Großeltern

Großeltern sind erst dann zur Unterhaltspflicht heranzuziehen, wenn beide Eltern nicht (ausreichend) imstande sind, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Zwischen den Großelternteilen des Unterhaltsberechtigten gibt es keine Reihenfolge. Die Unterhaltspflicht ist nicht auf die Eltern des leistungsunfähigen Elternteiles beschränkt. Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Unterstützung der Mutter bei der Obsorge ist nicht Leistung des Unterhaltes. Nur eigene Ausübung der Obsorge wäre Unterhaltsleistung.

Einem Studenten, der Medizin studiert ist die Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung zumutbar, um solcherart unter Einbeziehung seines Unterhaltes (hier Wohnung und S 5.000,00 Barunterhalt) an sein zweijähriges Kind S 2.000,00 Unterhalt zu leisten. Daher sind die Großeltern nicht heranzuziehen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist zur Unterhaltspflicht des Großvaters ergangen, nachdem im Vaterschafts- und Unterhaltsverfahren das BG die Unterhaltspflicht des Vaters (unangefochten) verneint hatte. Im letzten Folgeverfahren hat derselbe Senat (wenig überraschend) die Unterhaltspflicht des Vaters auch so bestätigt.