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Gewinnrücklage

Nicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung der UBGR sind Gewinnrücklagen zur Abdeckung allfälliger zukünftiger Zahlungsausfälle oder Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen von Kunden; handelt es sich (noch) nicht um effektive mit einer Einkommensschmälgerun verbundenen Betriebsausgaben (EF-Slg 126.231).