Genehmigungsbedürftigkeit für Unterhaltsvereinbarung betreffend mj. Kinder
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfasst wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht.
Praxistipp (überholt seit 01.02.2013): Die bloße Beurkundung eines Vergleiches betreffend ein minderjähriges Kind ersetzt nicht die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Selbst wenn der Scheidungsvergleich vor dem Richter geschlossen wurde, wird er in der Regel vom (untergeordneten!) Rechtspfleger genehmigt. Allerdings erklären sich Richter oft bereits, selbst gleich zu genehmigen. Seit dem AußStrG ab 01.01.2005 ist es aber eine sofortige Genehmigung eigentlich nicht möglich, weil der JWT zwingend zu hören ist.
Die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Eltern betreffend Untehrhaltsleistungen für das Kiind bindet dieses so lange, als nicht sein Gesamtunterhalt geschmälert wird.