Seite angelegt am: 06.02.2016
;
Letzte Bearbeitung:
08.08.2020
Gesundheitsausgaben, überdurchschnittliche
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die über die durchschnittlichen Gesundheitsausgaben allenfalls darüber hinausgehenden von den Vorinstanzen im Einzelnen festgestellten Ausgaben des Beklagten für seine Ehefrau und seine Tochter seien auch im Hinblick auf das weit überdurchschnittliche Einkommen des Beklagten im Rahmen der Ausschöpfung der höchstmöglichen Prozentabzüge, nämlich 3 % für die Ehefrau und 4 % für die Tochter, bereits ausreichend berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden.