Seite angelegt am: 29.05.2022
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Letzte Bearbeitung:
29.05.2022
§ 262 ASVG ab 01.01.2002
Kinderzuschüsse
ASVG § 262 (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf
besonderen Antrag gewährt.(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 Euro monatlich.