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Seite angelegt am: 28.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 28.08.2021

Kostenfolgen - sofortiges Anerkenntnis des Klagebegehrens (§ 45 ZPO)

Hier ist nicht strittig, dass der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Unterhaltsverfahrens den Klagsanspruch bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Strittig ist jedoch, ob er durch sein Verhalten vor Einbringung der Klage Veranlassung zur Erhebung derselben gegeben hat. "Anlass" ist beispielsweise Verzug, Bestreitung, Berühmung oder Vorenthaltung, sodass eienr Klage auf eine fällige Forderung keine Mahnung vorausgehen muss. Ein Anerkenntnis befreit den Beklagten nicht von seiner Kostenersatzpflicht, wenn er durch sein Verhalten die Klage veranlasst hat. § 45 ZPO spricht ausdrücklich von "Veranlassung" , setzt also kein Verschulden voraus. Grundsätzlich hat der Beklagte immer dann Veranlassung zur Klage geboten, wenn er (trotz Anerkennung) nicht vor der Klagseinbringung erfüllt hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der Unterhaltsschuld um eine Bringschuld. Wurde trotz Fälligkeit nicht gezahlt, löst das Anerkenntnis allein die Rechtsfolgen des § 45 ZPO nicht aus.

§ 45 ZPO ab 01.01.2003

ZPO § 45
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort
bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete
gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.