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Seite angelegt am: 18.05.2020 ; Letzte Bearbeitung: 18.05.2020

Oppositionsklage - Schicksal nach Einstellung der Exekution

Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution. Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat, weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt. Das gilt auch für den hier begehrten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz. Das gilt auch für die Impugnationsklage.

Nach Einstellung der Exekution muss der Kläger entweder auf Kosten einschränken.oder die Klage auf Leistung des zuviel bezahlten Unterhalts zu ändern bzw. ein Eventualbegehren zu erheben.