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Seite angelegt am: 28.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 28.12.2020

Oppositionsklagen - Zuständigkeit

Für Oppositionsklagen ist das Titelgericht zuständig (§ 35 EO).

Zuständigkeit während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens in erster Instanz:

Die Zuständigkeit beruht in diesem speziellen  Fall auf § 76a JN (ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts bei dem das Ehescheidungsverfahren in erster Instanz noch anhängig ist).