Seite angelegt am: 28.12.2020
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Letzte Bearbeitung:
28.12.2020
Oppositionsklagen - Zuständigkeit
Für Oppositionsklagen ist das Titelgericht zuständig (§ 35 EO).
Zuständigkeit während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens in erster Instanz:
Die Zuständigkeit beruht in diesem speziellen Fall auf § 76a JN (ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts bei dem das Ehescheidungsverfahren in erster Instanz noch anhängig ist).