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Seite angelegt am: 15.08.2016 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Teilrechtskraft der Ehescheidung ohne Rechtskraft des Verschuldensausspruchs

Solange nach Scheidung gemäß § 55 EheG der begehrte Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG fehlt (oder noch nicht rechtskräftig ist), kann nur im Rahmen des Provisorialverfahrens ein einstweiliger Unterhalt zugesprochen werden, das Unterhaltsverfahren selbst ist zu unterbrechen. Im Provisorialverfahren hätte die Unterhaltsberechtigte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen und ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen zu bescheinigen.