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Seite angelegt am: 26.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Trennungszeit als Entscheidungsvoraussetzung

Die sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennungszeit) ist eine Entscheidungsvoraussetzung und nicht eine Antragsvoraussetzung. Der Scheidungsantrag darf daher nicht wegen Fehlens der Scheidungsvoraussetzungen zurückgewiesen werden.