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Seite angelegt am: 18.04.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.11.2020

Anspruch auf Titel trotz fehlender Unterhaltsverletzung

Abweichend vom Grundsatz, dass nur bei Unterhaltsverletzung ein Anspruch auf einen gerichtlichen Titel besteht, hat die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau einen Anspruch auf einen Titel um den Anspruch auf Witwenpension nach § 258 (4) ASVG zu wahren.

Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen. Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.