Seite angelegt am: 01.11.2014
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Informationspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils
siehe auch Zustimmung zum Sonderbedarf
Verpflichtung des obsorgeberechtigten Elternteils, generell vor Ergreifung von Maßnahmen, die zu Sonderbedarfskosten ühren, den geldunterhaltspflichtigen Elternteil darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu einer Äußerung zu geben; diese ist auch angemessen zu berücksichtigen. Findet eine derartige Information nicht statt oder setzt sich der betreuende Elternteil über die erstattete Äußerung hinweg, verliert das Kind den Anspruch auf Sonderbedarf nicht. Der geldunterhaltspflichtige Elterneil hat die Kosten aber nur in jenem Umfang zu ersetzen, der auch bei einer angemessenen Gebarung einstanden wäre.