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Sporthauptschule, Internat

Die Unterbringung in einer Sporthauptschule mit Internat ist grundsätzlich kein Sonderbedarf, wenn weder eine Existenznotwendigkeit noch eine besondere Dringlichkeit besteht. Ist das Kind im Internat untergebracht, ist zu beachten, dass die Mutter in der Regel stark von alltäglichen Ausgaben entlastet ist und daher mehr Geld für Sonderbedarf zur Verfügung steht. Namentlich dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten.

Anmerkung: solche Entscheidungen sind leider sehr wenig verallgemeinerungsfähig. Relevant wird sein, ob der konkrete Schultyp in zumutbarer Nähe mit täglicher Fahrt von und zur Schule zur Verfügung steht. Fahrtzeiten von mehr als einer Stunde bis eineinhalb Stunden in eine Richtung wird wohl schon Richtung Internat als Sonderbedarf gehen.