Sprachferien
Kein Sonderbedarf:
In mehreren Entscheidungen wird der Sonderbedarf verneint.
Sonderbedarf:
Sprachferien dienen der wirksamen Vertiefung von Sprachkenntnissen und sind keineswegs mehr besonders wohlhabenden Schichten vorbehalten; sie kommen dann als Sonderbedarf in Betracht, wenn die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig oder aber doch angezeigt erscheint. Angezeigt ist die Teilnahme dabei nicht etwa nur bei besonders begabten Kindern, sondern vor allem bei solchen, die in dem betreffenden Pflichtgegenstand Schwächen aufweisen, die durch Sprachferien ausgeglichen werden können.
Die Kosten von ausländischen Sprachkursen bilden nur dann einen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf, wenn dieser aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten besucht wird.
Die Kosten der Sprachferien bilden einen Sonderbedarf, wenn die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig oder aber doch angezeigt erscheint.
§ 13 SchUG ab 01.09.2001
Schulveranstaltungen
SchUG § 13 (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
2. vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
3. vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
4. die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.