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Seite angelegt am: 08.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Internatsunterbringung

Die Kosten einer Internatsunterbringung sind nach der Judikatur als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.