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Seite angelegt am: 17.07.2022 ; Letzte Bearbeitung: 17.07.2022

Widerspruch durch Dritte

Was den Rekurs der Drittbeteiligten, der Mutter des Antragsgegners, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass bis zur EO-Novelle 2014 nur der Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber in Dritter zum Widerspruch legitimiert war. Nunmehr steht zwar auch den Drittschuldner, sofern er nicht vor Beschlussfassung einvernommen worden war, der Widerspruch zu. Das Widerspruchsrecht würde dem Drittschuldner deshalb eingeräumt, weil er sich in gewissen Fällen gegen eine auch ihn treffende EV wegen des Neuerungsverbotes nicht erfolgreich mit Rekurs zur Wehr setzen kann. Greift nämlich eine einstweilige Verfügung beispielsweise durch einen Herausgabeauftrag unzulässig in das Recht eines Dritten ein - so wenn dieser Inhaber eines Rangordnungsbeschlusses gleichzeitig Treuhänder eines anderen als des Gegners der gefährdeten Partei ist oder wenn er schon eigene Rechte erlangt hat, etwa weil zur Unterfertigung des Kaufvertrags bevollmächtigt oder Vertragspartner des Gegners der gefährdeten Partei ist -, so kann das im Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden. Das führte in der Praxis dazu, dass Treuhänder vor die Wahl gestellt waren, entweder die Treuhandvereinbarung oder den Gerichtsbeschluss zu missachten. Diesem Rechtsschutzdefizit sollte mit der Ausdehnung des Widerspruchsrechts auf den Drittschuldner Rechnung getragen werden.
Das bedeutet aber, dass nur ein Dritter, der auch Drittschuldner ist, Widerspruch erheben kann. Bei der Mutter des Antragsgegners handelt es sich um keine Drittschuldnerin weshalb sie nicht zur Erhebung des Widerspruchs im Sinne des § 397 EO legitimiert ist.

§ 397 EO ab 01.10.2014

Widerspruch

EO § 397
(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.