Seite angelegt am: 29.11.2020
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Letzte Bearbeitung:
29.11.2020
Widerspruchsverfahren - ergänzendes Vorbringen
Der Antragsgegner ist im Widerspruchsverfahren nicht auf das im Widerspruch enthaltene Vorbringen und die dort angebotenen Beweise beschränkt, sondern kann dieses Vorbringen auch noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen.
Gegen die Bewilligung einer EV können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt eine vom Antragsgegner erstattete Äußerung dessen Vernehmung. Das Verfahren wurde dann somit zweiseitig geführt, ein Widerspruch dagegen ist unzulässig.