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Seite angelegt am: 17.06.2022 ; Letzte Bearbeitung: 17.06.2022

Widerspruch, Frist für

Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt 14 Tage. Diese Frist ist unerstreckbar und nicht restituierbar. Verspätete Widersprüche sind zurückzuweisen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbricht die Widerspruchsfrist nicht, weil § 464 Abs. 3 ZPO nicht analog anzuwenden ist.

§ 397 EO ab 01.10.2014

Widerspruch

EO § 397
(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

§ 464 ZPO ab 01.01.1998

Berufungsfrist

ZPO § 464

(1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.
(2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.
(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.