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Seite angelegt am: 29.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 29.11.2020

Widerspruch und Rekurs - Reihenfolge der Behandlung

Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen (OGH 2005/02/16, 3 Ob 9/05b; 2002/02/26, 1 Ob 225/01x; RIS-Justiz RS0005889).

Dem Gegner der gefährdeten Partei steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt (OGH 2002/02/26, 1 Ob 225/01x).