Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 28.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 28.05.2022

Unmittelbare Umgebung

Unmittelbare Umgebung ist jener Raum um die eigentliche Wohnung, in dem für den Antragsteller der Gewaltschutz-EV die Anwesenheit des Antragsgegners aufgrund dessen bisherigen Verhaltens unzumutbar ist.

Gemeint sind mit diesem Begriff der unmittelbare Nahebereich der Wohnung beziehungsweise die gemeinschaftlichen Bereiche eines Wohnhauses und angrenzende öffentliche Flächen, insbesondere der Gehsteig vor dem Haus. Wenn der Antragsteller, um zur Wohnung zu gelangen zu können, etwa auch den Garten mitbenützen muss, ist dieser der unmittelbaren Umgebung zuzurechnen.