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Seite angelegt am: 26.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens

Seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass das Regelungsbedürfnis der gefährdeten Partei gem. § 382b EO nicht mehr die Unerträglichkeit sondern nur mehr die Unzumutbarkeit weiteren (neuerlichen) Zusammenlebens erfordert.