Seite angelegt am: 26.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens
Seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass das Regelungsbedürfnis der gefährdeten Partei gem. § 382b EO nicht mehr die Unerträglichkeit sondern nur mehr die Unzumutbarkeit weiteren (neuerlichen) Zusammenlebens erfordert.