Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens - Einzelfälle
Aggressionshandlungen in betrunkenem Zustand, weil diese wegen der alkoholbedingt herabgesetzen Selbstkontrolle besonders gefährlich sind
Jeder körperliche Angriff entspricht dem Unzumutbarkeitserfordernis, sofern es sich nicht bloß um eine ihrer Art nach völlig unbedeutende tätliche Entgleisung handelt
Beschimpfungen und Schläge
Mehrfache Drohungen mit dem Umbringen
Drohung mit dem Umbringen
Bei Bedrohung der Kinder
Drohung, das Haus, das von der Antragstellerin bewohnt wird, anzuzünden
Erziehungsmaßnahmen, die gegen das absolute Gewaltverbot verstoßen, wie Übergießen mit Flüssigkeiten oder Ohrfeigen
Unzumutbarkeit bei körperlichen oder seelischen Übergriffen des Ehegatten gegen ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind
Unzumutbarkeit für die Kinder bei fortlaufenden Tätlichkeiten gegen die Mutter
Aggressionshandlungen im alkoholisiertem Zustand
Mehrfache erhebliche Drohungen mit einer körperlichen Attacke
Bei einer Drohung mit körperlichem Angriff kommt es nicht darauf an, dass erhebliche körperliche Beeinträchtigung droht; es ist nur erforderlich, dass die Drohung ernst gemeint ist und ernstgenommen wurde
Drohung mit dem Umbringen, wenn die Frau die Polizei rufe
Bei angedrohten Angriffen, wenn sie geeignet sind, die seelische Integrität des Antragstellers zu gefährden
Bei psychischen Beeinträchtigungen, die dauernde Gesundheitschäden nach sich ziehen können
Schwere und / oder wiederholte Misshandlungen
Unzumutbarkeit bei Stoßen und Würden
Bereits ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen
Ein körperlicher Angriff mit Verletzungsfolgen
Mehrmalige körperliche Angriffe mit Ohrfeigen und Stößen
Gewaltanwendung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
Bereits ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen rechtfertigt die Wegweisung
Wiederholte Beschimpfungen, Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Frau und tätliche Angriffe
Wiederholte Beschimpfungen ("blöde Fuchtel", "Depperte","die Blöde") stellen ein Verhalten dar, welches ein erhebliche psychische Beeinträchtigung zur Folge haben kann
Wiederholte körperliche Attacken und eine Drohung mit dem Umbringen
Tätlichkeiten 2007 und Versuch eines körperlichen Angriffs 2008
Das Einschlagen mit einem Holzstab auf ein 61/2 jähriges Kind ist keine völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, mag dies auch nur einmal vorgekommen sein
Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können
Verletzung minderen Grades machen das weitere Zusammenleben nicht unzumutbar, wenn sie erst Monate nach der Tätlichkeit geltend gemacht werden
Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt
Auch eine noch so konfkliktträchtige Zeitspanne wie die Zeit vor der Ehescheidung kann niemals so massive Übergriffe wie Würgen oder einen Würgeversuch rechtfertigen
Keine Unzumutbarkeit:
Einmalige Gewalttätigkeit mit nur geringen Verletzungsfolgen, die mehr als ein halbes Jahr zurückliegt und seither das Zusammenleben funktioniert hat
Eine einmalige Entgleisung
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise einhergehende nervliche Belastung
Bloßes ungehöriges Verhalten, dass der Pflicht zur anständigen Begegnung unter Ehegatten widerspricht, begründet keine Unzumutbarkeit
Je länger die Vorfälle zurückliegen (ohne weitere Vorfälle) und je geringer die Folgen waren, desto eher wird dem Antragsteller das weitere Wohnen zumutbar sein.