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Seite angelegt am: 02.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens - Einzelfälle

Aggressionshandlungen in betrunkenem Zustand, weil diese wegen der alkoholbedingt herabgesetzen Selbstkontrolle besonders gefährlich sind

Jeder körperliche Angriff entspricht dem Unzumutbarkeitserfordernis, sofern es sich nicht bloß um eine ihrer Art nach völlig unbedeutende tätliche Entgleisung handelt 

Beschimpfungen und Schläge 

Mehrfache Drohungen mit dem Umbringen

Drohung mit dem Umbringen

Bei Bedrohung der Kinder

Drohung, das Haus, das von der Antragstellerin bewohnt wird, anzuzünden

Erziehungsmaßnahmen, die gegen das absolute Gewaltverbot verstoßen, wie Übergießen mit Flüssigkeiten oder Ohrfeigen

Unzumutbarkeit bei körperlichen oder seelischen Übergriffen des Ehegatten gegen ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind

Unzumutbarkeit für die Kinder bei fortlaufenden Tätlichkeiten gegen die Mutter

Aggressionshandlungen im alkoholisiertem Zustand 

Mehrfache erhebliche Drohungen mit einer körperlichen Attacke

Bei einer Drohung mit körperlichem Angriff kommt es nicht darauf an, dass erhebliche körperliche Beeinträchtigung droht; es ist nur erforderlich, dass die Drohung ernst gemeint ist und ernstgenommen wurde 

Drohung mit dem Umbringen, wenn die Frau die Polizei rufe 

Bei angedrohten Angriffen, wenn sie geeignet sind, die seelische Integrität des Antragstellers zu gefährden

Bei psychischen Beeinträchtigungen, die dauernde Gesundheitschäden nach sich ziehen können

Schwere und / oder wiederholte Misshandlungen

Unzumutbarkeit bei Stoßen und Würden

Bereits ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen

Ein körperlicher Angriff mit Verletzungsfolgen 

Mehrmalige körperliche Angriffe mit Ohrfeigen und Stößen

Gewaltanwendung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen

Bereits ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen rechtfertigt die Wegweisung

Wiederholte Beschimpfungen, Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Frau und tätliche Angriffe

Wiederholte Beschimpfungen ("blöde Fuchtel", "Depperte","die Blöde") stellen ein Verhalten dar, welches ein erhebliche psychische Beeinträchtigung zur Folge haben kann

Wiederholte körperliche Attacken und eine Drohung mit dem Umbringen 

Tätlichkeiten 2007 und Versuch eines körperlichen Angriffs 2008

Das Einschlagen mit einem Holzstab auf ein 61/2 jähriges Kind ist keine völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, mag dies auch nur einmal vorgekommen sein

Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können

Verletzung minderen Grades machen das weitere Zusammenleben nicht unzumutbar, wenn sie erst Monate nach der Tätlichkeit geltend gemacht werden

Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt

Auch eine noch so konfkliktträchtige Zeitspanne wie die Zeit vor der Ehescheidung kann niemals so massive Übergriffe wie Würgen oder einen Würgeversuch rechtfertigen

Keine Unzumutbarkeit:

Einmalige Gewalttätigkeit mit nur geringen Verletzungsfolgen, die mehr als ein halbes Jahr zurückliegt und seither das Zusammenleben funktioniert hat

Eine einmalige Entgleisung

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise einhergehende nervliche Belastung

Bloßes ungehöriges Verhalten, dass der Pflicht zur anständigen Begegnung unter Ehegatten widerspricht, begründet keine Unzumutbarkeit

Je länger die Vorfälle zurückliegen (ohne weitere Vorfälle) und je geringer die Folgen waren, desto eher wird dem Antragsteller das weitere Wohnen zumutbar sein.