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Seite angelegt am: 25.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 14.08.2020

Wegweisung und Anrufung des OGH

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Ehewohngung gem. § 382b EO rechtfertigt ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Anmerkung: Als Gegner des Revisionsrekurswerbers wird daher idR die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründet in Zweifel zu ziehen sein, damit die Beantwortung für den Fall der Zurückweisung auch honoriert wird.