Seite angelegt am: 25.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
14.08.2020
Wegweisung und Anrufung des OGH
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Ehewohngung gem. § 382b EO rechtfertigt ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Anmerkung: Als Gegner des Revisionsrekurswerbers wird daher idR die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründet in Zweifel zu ziehen sein, damit die Beantwortung für den Fall der Zurückweisung auch honoriert wird.