Widerspruch(sverfahren)
Da der Antragsgegner in der Regel vom Gericht vor Erlassung der EV nicht angehört wird, bleibt in einem solchen Fall meistens als einzig sinnvoller Rechtsbehelf nur der Widerspruch nach § 397 EO. Ein Rekurs hilft sehr oft wenig, da die Beweiswürdigung des Erstgerichts (wenn die Antragstellerin einvernommen wurde) faktisch nicht anfechtbar ist.
Frist:
Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
Achtung: Da die Vorschriften der EO anwendbar sind, gibt es keine verhandlungsfreie Zeit und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hemmung:
Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt (§ 397 Abs. 3 EO).
Anhörung des Antragsgegners:
Wenn aber das Gericht (ausnahmsweise) die Anhörung des Antragsgegners durchführt und ihm solcherart die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchsverfahrens nimmt, muss es auch das Gegenbescheinigungsverfahren duchführen, widrigenfalls kein faires Verfahren vorliegt (EF-Slg 106.344), was wohl zur Behebung der EV führen muss.
Über den Widerspruch MUSS mündlich verhandelt werden und es darf nur auf das Bedacht genommen werden, was in dieser mündlichen Verhandlung vorkommt. Verwertung von Ergebnissen (zB Freispruch im Strafverfahren nach Schluss der Verhandlung), ohne eine Wiedereröffnung führt zwingend zur Nichtigkeit des Beschlusses, unabhängig ob diese Nichtgkeit geltend gemacht wurde.
§ 397 EO ab 01.10.2014
Widerspruch
EO § 397
(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.