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Seite angelegt am: 07.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 14.08.2020

Dringendes Wohnbedürfnis des Antragsgegners unerheblich

Bei der Entscheidung nach § 382b Abs 1 EO ist keine Interessenabwägung vorzunehmen, sodass ein dringendes  Wohnbedürfnis des Antragsgegners im Verfahren nicht zu prüfen ist.

Es kann weder gleich noch höher bewertet werden, als das der gefährdeten Partei, weil sonst fast nie eine EV erlassen könnte.