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Seite angelegt am: 28.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 28.05.2022

Wohngemeinschaft

Seit dem Inkrafttreten des zweiten Gewaltschutzgesetzes mit 01.06.2009 ist allein das „weitere Zusammenleben „entscheidend. Infolge des Wegfalls einer formalen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs fallen auch bloße Wohngemeinschaften, das Wohnen im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter oder das Zusammenleben in einem Seniorenheim in den Schutzbereich des § 382b Abs. 1 EO. Im allgemeinen genügt das gemeinsame Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung für die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft nahestehender Personen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage fallen der härtere Kursausführungen des Antragsgegners in Bezug auf eine fehlende eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Antragstellerin ins Leere. Die regelmäßige Benützung der Wohnung durch die Antragstellerin rechtfertigt die erlassene einstweilige Verfügung.

§ 382b EO ab 01.07.2021

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

EO § 382b
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

§ 382b EO ab 01.01.2020 bis 30.06.2021

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.

§ 382b EO 01.06.2009 bis 31.12.2019

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

EO § 382b (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird.
(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.