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Seite angelegt am: 24.04.2020 ; Letzte Bearbeitung: 14.08.2020

Beschwerdeinteresse nach Zeitablauf der EV vor Aufhebung

Der Umstand, dass die noch nicht aufgehobene einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, nimmt dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt. Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann nämlich aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden.