Seite angelegt am: 24.04.2020
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Außerordentlicher Revisionsrekurs
Im Rechtsmittelverfahren gegen eine nach § 382b EO beantragte einstweilige Verfügung kann der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht bedarf. Das Rechtsmittel selbst kann ungeachtet des verfehlten Antrags ohne Verbesserungsverfahren in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umgedeutet werden.