Zusasmmenleben
Mit dem Begriff „Zusammenleben“ ist nicht nur ein Leben in einer Lebensgemeinschaft gemeint, sondern jedes gemeinsame Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtslage vor dem 2. GeSchG, BGBl I Nr 40/2009, (für den damals gesicherten Personenkreis: nahe Angehörige) den Begriff „Leben in häuslicher Gemeinschaft“ schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, bejaht, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Diese Rechtsprechung trifft für den Personenkreis der nahen Angehörigen weiter zu, war es doch der erklärte Zweck des 2. GeSchG, den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO zu erweitern und allfällige Schutzlücken zu schließen.
Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte mit ihr zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses (vgl 10 Ob 103/98i) auch hier nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens und verhindert daher nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, würde dies doch den dargestellten Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufen.
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt so bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt.
§ 382b EO ab 01.07.2021
Schutz vor Gewalt in Wohnungen
EO § 382b
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.