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Seite angelegt am: 08.05.2007 ; Letze Bearbeitung: 28.01.2022

Befristung, keine der Bewilligung (Feststellung)

Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 3 ABGB kommt dem Gericht keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme als vorübergehende Maßnahme der Konfliktregelung im Familienrecht ist zeitlich begrenzt, bezieht sich auf ein Verhalten der Ehegatten in der Vergangenheit und der Gegenwart und kann schon mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen egelung einer Frist, die die Dauer des Zustandes der gesonderten Wohnungsnahme absolut abgrenzt, nicht im vorhinein für die Zukunft eine Zeitspanne festlegen, innerhalb der die gesonderte Wohnungsnahme als rechtmäßig zu beurteilen sein wird. Eine solche Fristsetzung ist daher unzulässig.

§ 92 ABGB ab 01.01.1976

ABGB § 92 (1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu ent-sprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. 
(2) Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.