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Seite angelegt am: 28.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2020

Behauptungs- und Beweislast

Ein Ehegatte, der behauptet, dass auf ihn eine solche Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Wohngemeinschaft zutrifft, muss das Vorleigen der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für eine Wohnungstrennung - die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit dem anderen Ehegatten oder wichige persönliche Gründe - behaupten und beweisen. In Anbetracht der die Ehegatten grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe treffenden Pflicht zum gemeinsamen Wohnen geht eine allfällige Unaufklärbarkeit der Gründe, aus denen ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, zu seinen Lasten.