Beweisaufnahme
Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.
Das ist dahin zu verstehen, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme das (in § 13 Abs 1 AußStrG ohnehin festgelegte) Prinzip einer möglichst kurzen Verfahrensdauer ebenso zu beachten ist, wie das Beweisaufnahmeermessen des Gerichts.
Eine Interpretation dieses Rechtssatzes dahin, dass das Gericht allein mit Hinweis auf eine gebotene raschere Beendigung des Beweisverfahrens von einzelnen Beweisanträgen Abstand nehmen dürfte, ohne dass die entsprechende strittige Tatfrage auf andere Weise bereits verlässlich geklärt wäre, stünde im Widerspruch zu den Verfahrensgrundsätzen des Außerstreitverfahrens (insbesondere zum Untersuchungsgrundsatz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG).