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Seite angelegt am: 22.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 13.02.2021

Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar

Die Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungsmittel, die das Erstgericht selbst aufgenommen hat (Zeugeneinvernahmen).