Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 28.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 28.05.2022

Bewertung durch Antragsteller

Wenn der Kläger keine Bewertung seines Sicherungsanspruchs (§ 382b EO) vornimmt, gilt nicht der Zweifelsstreitwert des § 56 (2) JN, sondern derjenige nach § 14 lit c RATG für die Rechtsanwaltskosten bzw des § 17 lit a GGG für die Gerichtsgebühren.

§ 17 GGG ab 01.01.2011

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

GGG § 17
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;
b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

§ 14 RATG ab 01.04.2020

§ 14 RATG Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte
zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat
   zu entscheiden sind, ................................ 24 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom
   Einzelrichter zu entscheiden sind, .................. 10 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht ..............  1 000 Euro.