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Seite angelegt am: 21.03.2010 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Bewohnbarkeit der Ehewohnung und dringendes Wohnbedürfnis

Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen. Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren; auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.

Gegenständlich: Unklarheiten über die Bewohnbarkeit des Wohnobjekts.