Seite angelegt am: 08.04.2020
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Letzte Bearbeitung:
10.08.2020
Rechtsmißbräuchliche Geltendmachung
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten findet seine Grenze im Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn der wohnungsbedürftige Ehegatte seine Beistandspflicht selbst gröblich vernachlässigt hat.