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Seite angelegt am: 08.04.2020 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Rechtsmißbräuchliche Geltendmachung

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten findet seine Grenze im Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn der wohnungsbedürftige Ehegatte seine Beistandspflicht selbst gröblich vernachlässigt hat.