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Seite angelegt am: 04.02.2022 ; Letzte Bearbeitung: 04.02.2022

Rechtsstellung des Wohnungsinhabers

Die Verfügungsbefugnis kann sich auch aus der Stellung in einer Gesellschaft ergeben (OGH 2020/05/18, 8 Ob 44/19g; 2003/05/28, 7 Ob 86/03b; 2011/08/30, 10 Ob 81/11a; RS0009553 [T5]). Die mittelbare Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft, in der ihm (bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zusteht, genügt für die Annahme einer Verfügungsberechtigung im Sinn des § 97 ABGB über die Wohnung, die im Eigentum der Gesellschaft steht (OGH 2014/07/17, 4 Ob 119/14z; 2003/05/28, 7 Ob 86/03b; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 97 ABGB Rz 12) (OGH 2020/11/02, 7 Ob 159/20p).

§ 97 ABGB idF BGBl 1975/412 ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob der andere Ehegatte Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist; doch ist durch die Änderung des § 91 ABGB und die durch das Bundesgesetz über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe geschaffene Rechtslage eine Räumungsklage nicht schlechthin ausgeschlossen (OGH 2020/11/02, 7 Ob 159/20p = EF-Slg 162.950; 2020/05/18, 8 Ob 44/19g; 2018/03/28, 6 Ob 40/18b; RIS-Justiz RS0047318).