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Seite angelegt am: 03.01.2014 ; Letze Bearbeitung: 10.08.2020

Kein Verweis auf Rechtsweg gegen Dritte

Es widerspreche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Einerseits ist die vom Berufungsgericht angenommene Offenkundigkeit bzw Sichtbarkeit des Weges über das Grundstück Nr 353/1 von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt. Auch ist keineswegs gewährleistet, dass die Klägerin in einem hypothetischen Verfahren gegen einen Erwerber des Grundstücks ihre Rechtsposition auch behaupten könnte. Ein verständiger und vorsorgender Benützer (vgl 4 Ob 503/94) würde die vom Beklagten beabsichtigte Änderung der Rechtsstellung daher nicht vornehmen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB.