Seite angelegt am: 17.02.2008
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Letze Bearbeitung:
10.12.2022
Rechtsweg für Ansprüche nach § 97 ABGB
Der Anspruch nach § 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbständig (also nicht etwa im Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren), allenfalls im Exkutionsverfahren durchzusetzen.