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Seite angelegt am: 17.02.2008 ; Letze Bearbeitung: 10.12.2022

Rechtsweg für Ansprüche nach § 97 ABGB

Der Anspruch nach § 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbständig (also nicht etwa im Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren), allenfalls im Exkutionsverfahren durchzusetzen.